AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragspartner

A-Trans: Agustín Angarita, und A-Trans Frankfurt: Ingeborg Cleve, sind rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen, die jeweils in eigener und ausschließlicher Verantwortung auftreten, Umzugsdienstleistungen vornehmen und Verträge abschließen. Ihre Verantwortlichkeit ist eine jeweils ausschließliche; sie können nicht in Haftung für Handlungen und Versäumnisse des jeweils anderen genommen werden. Beide Unternehmen agieren in enger Partnerschaft und nach denselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2. Leistungen und Zusatzleistungen

A-Trans führt gegen Zahlung des vereinbarten Entgelds seine Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs aus. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus dem schriftlichen Vertrag. Dabei werden die jeweiligen Interessen des Vertragspartners und des Eigentümers am Transportgut respektiert. Für Mißverständnisse, die sich aus mündlichen Verabredungen ergeben, übernimmt A-Trans keine Verantwortung. Besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Aufwendungen sowie nicht vertraglich vereinbarte, aber geforderte Leistungen sind zusätzlich zu bezahlen.

Die für A-Trans ausführenden Leute sind beim Aus- und Einzug nicht berechtigt, Elektro, Gas-, Klempner-, Dübelund sonstige Installationsarbeiten vorzunehmen.

 

3. Beauftragung von Subunternehmen

A-Trans ist ermächtigt, die Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungen an Dritte zu delegieren. A-Trans haftet dabei für die sorgfältige Auswahl der Beauftragten und für die ordentliche Umzugsabwicklung. Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet A-Trans nur für deren sorgfältige Auswahl.

 

4. Fälligkeit des vereinbarten Entgelds

Der Rechnungsbetrag ist vor Beginn der Ladearbeiten fällig. Er ist bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Auslagen in ausländischer Währung sind nach dem mit der Rechnung vereinbarten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist A-Trans berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder einzulagern. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. § 419 HGB [Sammellagerung] findet entsprechende Anwendung.

 

5. Aufrechnung von Ansprüchen

Gegen die vertraglich festgelegten Ansprüche von Atrans ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Trinkgelder an die ausführenden Leute sind mit der Rechnung von A-Trans nicht verrechenbar.

 

6. Sicherung und Prüfung, Haftung und Versicherung

A-Trans ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob beim Abholen von Umzugsgut Sachen irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wurden. A-Trans ist nicht verantwortlich für für die fachgerechte Sicherung von elektronischen Geräten oder Steuerungselementen und EDV-Anlagen für den Transport. A-Trans sowie die beauftragen Subunternehmen haften für Schäden, die beim Laden und Packen entstehen, gemäß den Bestimmungen der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Spediteurshaftung nach § 415 g HGB ist auf 620, - € pro m³ beschränkt.

 

7. Rücktritt vom Vertrag

Tritt der Vertragspartner nach Unterzeichnung des Vertrages mit A-Trans zurück, so haftet er für die Kosten, die A-Trans aus der Erfüllung des Vertrages entstanden sind. Nach § 346 BGB ist Wertersatz zu leisten, sofern die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Vergütung.

 

8. Lagerung

Die Lagerung von Umzuggut wird in einer eigenen schriftlichen Vereinbarung geregelt. Deren Text wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

 

9. Recht und Gerichtsstand

Bei allen Umzugsleistungen und Vereinbarungen gilt deutsches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aus Rechtsgründen, die mit der Umzugsdienstleistung zusammenhängen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die beauftragte A-Trans Niederlassung befindet. Diese Zuständigkeit gilt auch als festgelegt, wenn die Vertragsapartner ihren Wohnsitz im Ausland haben oder sich ständig außerhalb Deutschlands aufhalten, oder wenn ihr aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Fassung vom 12. Januar 2007